01.10.2020, 10:07
Das Thema ist nicht so einfach und meine Antwort stellt auch keine Rechtsberatung dar.
Im Gesetz heißt es dazu:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Ausschlaggebene wird in erster Linie sein, wie du von dem Hausverkauf erfahren hast. Also über ein Expose des Maklers oder anderweitig. Und dann hängt natürlich alles vom Verkäufer ab. Wenn du den Verkäufer kontaktierst und dieser dich direkt an den Makler verweist ist die Sache klar.
Im Gesetz heißt es dazu:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Ausschlaggebene wird in erster Linie sein, wie du von dem Hausverkauf erfahren hast. Also über ein Expose des Maklers oder anderweitig. Und dann hängt natürlich alles vom Verkäufer ab. Wenn du den Verkäufer kontaktierst und dieser dich direkt an den Makler verweist ist die Sache klar.